Rechtlich gesehen ist Firma ausschließlich der Name eines Kaufmanns. In der Umgangssprache wird der Begriff aber viel weiter verwendet. Demnach umfasst er den Namen geschäftlicher Unternehmungen aller Art.
Firmenschutz betrifft somit alle
- Gewerbetreibende
- Kaufleute
- Kleinunternehmer
- Selbstständige
- Freiberufler (wie Ärzte, Apotheker, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte)
- Personengesellschaften (wie GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG)
- Kapitalgesellschaften (wie AG, GmbH, UG) und
- Vereine (wie e.V.)
die beim Start ihrer Tätigkeit einen Namen suchen oder die im Verlauf ihrer Tätigkeit ihren Namen ändern wollen.
Inhalt
- Firmenschutz – Worum geht es?
- Wie entsteht Firmenschutz?
- Woraus besteht Firmenschutz?
- Wie unterscheidet sich Firma von Marke?
Firmenschutz – Worum geht es?
Firmenschutz sollte man aus 3 Blickwinkeln betrachten – aus der Perspektive des eigenen Geschäftsbetriebs, aus der Perspektive anderer Geschäftsbetriebe und aus der Perspektive der Ämter und Gerichte.
Eigenes Interesse des Geschäftsbetriebs
Unterscheidung von anderen Firmen:
Jede Unternehmung hat zunächst ein Interesse daran, dass sich Kunden seinen Namen merken können und seine Leistungen ausschließlich ihm zuordnen, und nicht anderen Unternehmen.
Wenn ein Friseur von seinen Kunden weiterempfohlen werden möchte, dann ist es besser, die Kunden können den Friseursalon mit dem griffigen Namen Haarakiri empfehlen, als lediglich den Friseur am Marktplatz.
Das gilt insbesondere, wenn es dort nicht nur einen Friseur gibt, sondern mehrere. Auch Werbung soll zum Werbetreibenden führen, nicht zu seinen Konkurrenten. Dabei hilft ein nicht beschreibender und kennzeichnungsstarker Name.
Monopol gründen
Der gute Ruf, den sich ein Geschäftsbetrieb mit seinem Namen gemacht hat, soll ausschließlich ihm zugutekommen. Er hat ein Interesse daran, dass sich Konkurrenten nicht genau so nennen dürfen, oder derart ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen droht.
Blick anderer Geschäftsbetriebe
Wenn der eigene Firmenname ein Monopolrecht begründen kann, dann kann er als Kehrseite der Medaille auch bereits existierende Firmennamen verletzen. Wenn es in einem Ort bereits ein Hotel zur Sonne gibt, darf sich ein anderes Hotel nicht auch so nennen. Um rechtliche Auseinandersetzung mit älteren Firmennamen zu vermeiden, sollte man schon im Vorfeld die Verfügbarkeit recherchieren.
Blick der Ämter und Gerichte
Firmennamen und Gesellschaftsnamen, die beim Handelsregister angemeldet werden, werden sowohl von diesem als auch von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüft. So darf der gewählte Name beispielsweise nicht glatt beschreibend sein wie Heizungsreparatur GmbH, sondern muss ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft haben.
Ferner muss sich die gewählte Firma von allen am selben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Das prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen.
Wie entsteht Firmenschutz?
Firmenschutz entsteht bereits mit der bloßen Benutzungsaufnahme. Er entsteht also unabhängig davon, ob eine Handelsregistereintragung erfolgt oder nicht.
Ergänzend kann ein Firmenname auch als Marke angemeldet werden. Dieser zusätzliche Schutz als Marke entsteht mit Eintragung im Markenregister.
Also sorgt die Benutzungsaufnahme für die Entstehung des Firmenschutzes und die Eintragung im Handelsregister oder Markenregister optimiert diesen Schutz.
Woraus besteht Firmenschutz?
a) Arten von geschützten Firmen
Firmenschutz besteht an allem, was man zur Kennzeichnung seiner Unternehmung benutzt.
Es lohnt es sich, dazu den Gesetzeswortlaut zu lesen. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG lautet:
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen |
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… (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. … |
Der aufgrund Aufnahme der Benutzung entstehende Schutz bezieht sich also einerseits auf den Namen, unter dem ein Kaufmann oder sonstiger Geschäftsbetrieb tätig ist.
Einzelpersonen verwenden häufig schlicht ihren Vor- und Nachnamen. Dann besteht Schutz beispielsweise für
„Anton Weber“.
Bei Unternehmen und Gesellschaften besteht der Schutz an deren vollen Gesellschaftsnamen, wie beispielsweise
„Anton Weber Immobilien GmbH & Co. KG“.
Aufgrund bloßer Benutzung sind aber auch alle sonstigen Geschäftsbezeichnungen geschützt. Benutzt Anton Weber auf seinem Briefpapier und auf ihrer Internetseite isoliert nur den Nachnamen
„Weber“
oder die Abkürzung
„A W“,
dann hat er Schutz auch an diesen Firmenschlagworten. Solche besonderen Geschäftsbezeichnungen müssen dabei nicht aus dem eigentlichen Namen abgeleitet sein.
Eine Firma kann, muss aber nicht aus einem Personennamen bestehen. Auch Kunstnamen sind möglich, wie
„Apollo“,
„Apollo e.K.“
oder
„Apollo GmbH“.
Auch an Firmenlogos entsteht mit deren Benutzung Schutz.
b) Beschränkung auf Geschäftsbereich und Gebiet
Firmen sind im Regelfall nur für den Geschäftsbereich geschützt, in dem das Unternehmen tätig ist. Ein Handwerker kann anderen Handwerkern die Nutzung seiner älteren Firma untersagen – einem Steuerberater nicht.
Ferner sind Firmen im Regelfall nur in dem Gebiet geschützt, in dem ein Unternehmen tätig ist. Häufig endet der Schutz daher schon an der Stadtgrenze.
Ausnahmen hiervon gelten nur für bekannte Geschäftsbezeichnungen.
Wie unterscheidet sich Firma von Marke?
Firmen unterscheiden Unternehmen voneinander. Marken unterscheiden Waren und Dienstleistungen voneinander und weisen auf die Herkunft zu einem Unternehmen hin.
Dem Unternehmen mit der Bezeichnung „Volkswagen AG“ gehören beispielsweise die Marken Golf, Lupo und Passat, eingetragen für Kraftfahrzeuge.
Eine Firma kann in der Regel nur von einem Unternehmen benutzt werden, eine Marke hingegen im Fall der Lizenzierung von mehreren Unternehmen gleichzeitig.
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