Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz: Wie schützen Sie effektiv Ihre Geschäftsgeheimnisse?

Betriebliches Know-how und bestimmte Produktionstechniken und Verfahren sind oft gut gehütete Geschäftsgeheimnisse, die strikt unter Verschluss gehalten werden.

geschaeftsgeheimnisse

Hinter Schloss und Riegel – Schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse.

Mitbewerber sind gefordert, ihre eigenen konkurrierenden Methoden oder Prozesse zu entwickeln.

Als Unternehmer möchten Sie in der Regel nicht, dass Mitbewerber Ihre betriebsinternen Abläufe und Geheimnisse kennen und für sich nutzbar machen können. Um langfristig erfolgreich zu bleiben, müssen Sie deshalb Ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv und rechtssicher schützen.

Dieser Beitrag zeigt erste Schritte, wie Ihnen das gelingt.

Inhalt

    1. Das neue Geschäftsgeheimnisgsetz (GeschGehG)
    2. Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
    3. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen kommen in Betracht?
    4. Welche Ansprüche habe ich bei Beeinträchtigung?
    5. Gefährde ich meine Geheimnisse durch einen Prozess?
    6. Wovor sind Geschäftsgeheimnisse nicht geschützt?
    7. Fazit

1. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Seit April 2019 gilt in Deutschland das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Vorher gab es kein einheitliches Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ihre Ansprüche waren überwiegend im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz schafft nun eine zentrierte Lösung und bringt gleichzeitig zahlreiche Neuerungen mit sich. Wir stellen Ihnen vor, welche Auswirkungen das Gesetz auf Ihr Unternehmen hat.

2. Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Das neue Gesetz schützt Geschäftsgeheimnisse. Doch was ist ein Geschäftsgeheimnis? Diese Frage hat der Gesetzgeber ausdrücklich beantwortet. Folgende Voraussetzungen werden danach an den Begriff gestellt:

  • Die Information darf nicht offenkundig bekannt und muss gerade deshalb von wirtschaftlichem Wert sein.
  • Sie müssen den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben. Es reicht nicht aus, dass Sie nur ein Interesse an der Geheimhaltung haben – Sie müssen auch aktiv etwas dafür tun. Treffen Sie solche Maßnahmen nicht, sind nicht nur Ihre Geschäftsgeheimnisse schutzlos. Sie setzen sich auch noch Haftungsrisiken aus, da es gegebenenfalls Ihre Pflicht ist, Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Welche Maßnahmen Sie deshalb sinnvollerweise ergreifen sollten, erklären wir Ihnen unten.
  • Außerdem ist ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung erforderlich.

Unter diesen Schutz können beispielsweise folgende Informationen fallen:

  • Konstruktionspläne, Prozessabläufe
  • Prototypen
  • Algorithmen
  • Geschäftspläne, Werbestrategien
  • Kundenlisten

3. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen kommen in Betracht?

Achtung: Seit Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes ist der Schutz Ihrer betrieblichen Geheimnisse nicht mehr nur von Ihrem Willen abhängig. Sie müssen diesen Willen nunmehr auch in angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zum Ausdruck bringen.

Es sind viele Maßnahmen denkbar, um dieser Anforderung zu genügen.

Bevor Sie aber Maßnahmen ergreifen, prüfen Sie, welche Informationen für Sie überhaupt geheimhaltungsbedürftig sind. Ordnen Sie die Informationen nach Ihrer Bedeutung. Sinnvoll ist z.B. eine Einteilung in Kategorien:

  • Schlüsselinformationen („Kronjuwelen“), etwa Erfindungen, die noch nicht als Patent angemeldet wurden oder ein erfolgreiches Verfahrens zur Herstellung eines Produkts
  • Besonders sensible Informationen wie Werbestrategien oder interne Betriebsabläufe
  • Sensible Informationen wie Kundendaten

Wie umfangreich Ihre Schutzmaßnahmen sein sollten, hängt von der Zuordnung des Geheimnisses zu einer der Kategorien ab. Je wichtiger die Information, desto stärker sollten die Schutzmaßnahmen sein.

Nach diesem Schritt können Sie sich für konkrete Schutzmaßnahmen entscheiden. Dabei sind unzählige Maßnahmen denkbar. Wir möchten Ihnen deshalb nur einige davon im Überblick darstellen:

  • Kennzeichnen Sie Dokumente oder Ordner, die der Geheimhaltung unterliegen sollen.
  • Dokumentieren Sie den Zugriff: Wer hat welche Information wann abgerufen („digitaler Fußabdruck“)?
  • Schützen Sie wichtige Daten durch Passwörter und Verschlüsselungen. Schützen Sie sie auch physisch vor einem Zugriff (z.B. Aufbewahrung von wichtigen Akten in zugangsgesicherten Räumen).
  • Treffen Sie Verschwiegenheitsvereinbarungen mit Arbeitnehmern und Kunden (siehe unten).
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Unternehmensdaten. Erlauben Sie insbesondere keine Verwendung geschäftlicher Daten auf privaten Endgeräten (Handy, Laptop, Tablet). Andernfalls verlieren Sie sowohl den Überblick als auch die Kontrolle über Ihre Geschäftsgeheimnisse.

Bei allen Maßnahmen sind aber die Rechte Ihrer Arbeitnehmer und Kunden zu beachten. Diese dürfen durch die Maßnahmen nicht unzulässig beschränkt werden. Sprechen Sie sich deshalb vorher mit einem spezialisierten Rechtsanwalt ab, z.B. einem Anwalt unserer Büros in Berlin und Köln.

Gerade Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind heute üblich. Diese umfassen meist das Verbot der Weitergabe von Unternehmensinformationen.

Verwenden Sie bereits solche Klauseln, besteht mitunter Anpassungsbedarf: Es ist sinnvoll, die Definition des Gesetzgebers zum Geschäftsgeheimnis zu übernehmen. Grundsätzlich können Sie eine solche Klausel aber auch weiter ausgestalten.

Lassen Sie vorhandene Klauseln in Ihren Verträgen sicherheitshalber von einem unserer Rechtsanwälte auf Ihre Wirksamkeit überprüfen. So steigern Sie den Schutz Ihrer Geheimnisse.

4. Welche Ansprüche habe ich bei Beeinträchtigung?

Das Gesetz bietet Ihnen zahlreiche Ansprüche, wenn Ihre Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt werden:

  • Zunächst kann Ihnen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zustehen. Damit können Sie sich auch gegen eine nur drohende Verletzung wehren.
geschaeftsgeheimnisse-2

Sicher unter Verschluss – So schützt das Geheimnisschutzgesetz Ihre Geschäftsgeheimnisse.

Beispiel: Unternehmer U hat Arbeitnehmer A gekündigt. Dieser war Projektleiter im Unternehmen des U und verfügt über umfangreiches Wissen, das für U von hohem Wert ist. A will die Kündigung nicht hinnehmen.

Er droht deshalb an, alle Projektpläne an seinen künftigen Arbeitgeber weiterzugeben, falls U die Kündigung nicht zurücknimmt. Gegen diese drohende Verletzung können Sie sich mit einer Unterlassungsklage wehren, ggfs. auch schon im Rahmen einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

  • Darüber hinaus kann Ihnen ein Anspruch auf Vernichtung von Dokumenten und Dateien zustehen sowie Ansprüche auf Rückruf, Vernichtung und Rücknahme eines rechtsverletzenden Produkts vom Markt, das unzulässig Gebrauch von Ihren geschützten Betriebsgeheimnissen macht

Beispiel 1: A hat die Projektpläne nach Abschluss des Projekts mit nach Hause genommen, um sie einem Geschäftsfreund zu zeigen. U hat davon erfahren. Er kann nun von A verlangen, die Pläne zu Schreddern.

Beispiel 2: A hat sich die Pläne zu eigen gemacht und damit ein eigenes Produkt auf den Markt gebracht. U kann nun erwirken, dass A das Produkt nicht mehr verkaufen darf. Er kann unter Umständen sogar dessen Vernichtung verlangen.

  • Zur Erleichterung Ihrer Ansprüche kann Ihnen ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser bezieht sich auf rechtsverletzende Produkte, Verkörperungen des Geheimnisses aber auch auf die Person, von welcher der Verletzende das Geheimnis erfahren hat.

Beispiel: Arbeitnehmer A berichtet in einem Forum über geheime Planungsskizzen seines Chefs. Dieser wundert sich, woher A diese Informationen hat, da für A darauf kein Zugriff vorgesehen ist.

Er kann deshalb von A Auskunft verlangen, wer ihm diese Informationen zugänglich gemacht hat.

Allerdings kann sich der Verletzer unter Umständen auf Unverhältnismäßigkeit berufen und somit Ihren Anspruch vereiteln.

Dabei spielt der Wert des Geheimnisses eine entscheidende Rolle, aber auch die Maßnahmen, die Sie als Unternehmer getroffen haben.

Außerdem sind die Interessen beider Seiten sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.

Schließlich kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Dabei haben Sie drei Möglichkeit, Ihren Schaden zu berechnen:

  • Differenzmethode: Vergleich der Lage mit und ohne schädigendes Ereignis
  • Abschöpfung des sog. Verletzergewinns, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung Ihrer Rechte erzielt hat
  • Angemessene Vergütung, die der Verletzer für Ihre Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses hätte entrichten müssen

Darüber hinaus sind Ihre Geheimnisse auch strafrechtlich geschützt.

5. Gefährde ich meine Geheimnisse durch einen Prozess?

Der Gesetzgeber hat ein eigenes Verfahren für Prozesse um Geschäftsgeheimnisse geschaffen, um dem Geheimhaltungsinteresse auch im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen gerecht zu werden. Das Gericht kann ein vertrauliches Verfahren anordnen.

Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder. Außerdem kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Trotzdem verbleibt ein Restrisiko, dass Ihre betrieblichen Geheimnisse bekannt werden. Wir prüfen deshalb vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens , ob sich das Risiko lohnt.

6. Wovor sind Geschäftsgeheimnisse nicht geschützt?

Das neue Gesetz sieht allerdings auch Grenzen Ihres Geheimnisschutzes vor. So regelt § 3 GeschGehG erlaubte Handlungen, gegen die Sie nicht vorgehen können.

  • Dazu zählt zum Beispiel, dass jemand ein Geschäftsgeheimnis durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt.
  • Außerdem gestattet der Gesetzgeber ausdrücklich das „Reverse Engineering“. Dies erlaubt es, ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands zu erlangen. Voraussetzung ist aber, dass das Produkt oder der Gegenstand öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz der Handelnden Person befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.

Beispiel: Unternehmen A bringt ein Smartphone auf den Markt, dessen Technik beispielslos auf dem Markt ist. Forscher F kauft sich das Smartphone und baut es vollständig auseinander. Dadurch kann er Rückschlüsse auf den Produktionsprozess bei A ziehen.

Dieses Wissen hat er durch „Reverse Engineering“ erlaubterweise erlangt. A kann deshalb nicht gegen F vorgehen.

Achtung: Natürlich besteht Ihr Schutz durch Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte und Marken weiterhin.

  • Machtlos sind sie häufig auch gegen Whistleblower. Dies sind Hinweisgeber, die Geschäftsgeheimnisse preisgeben, um so auf rechtswidrige Handlungen und sonstiges Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Ist dieses Verhalten geeignet, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, kann es im Einzelfall erlaubt sein.

Der Gesetzgeber hat hier in einem hochumstrittenen Bereich Kodifikationen vorgenommen.. Haben Sie einen Whistleblower in Verdacht, sollten Sie deshalb dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufsuchen. Unser Erfolgsteam von greyhills steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

7. Fazit

Geschäftsgeheimnisse sind regelmäßig dann wirksam geschützt, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert haben, ein besonderes Interesse an ihnen und ihrer Geheimhaltung besteht und sie zudem angemessen Maßnahmen zur Wahrung des Geheimnisschutzes ergriffen haben.

Sie sollten Ihre Geheimnisse betriebsintern feststellen, in Kategorien einteilen und ggfs. unter Zuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

Wurden Sie in Ihrem Recht verletzt, stehen Ihnen zahlreiche Ansprüche zur Verfügung.

Ein gerichtliches Verfahren steht der Geheimhaltung nicht per se entgegenstehen.

Sie können sich nicht gegen jedes Verhalten wehren. Lassen Sie deshalb jeden Einzelfall anwaltlich überprüfen.

Noch Fragen, wie wir Ihre Geschäftsgeheimnisse schützen können?

Dann rufen Sie uns an in Berlin unter +49 (0)30 802087030 oder in Köln unter +49 (0)221 7888600 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Bildquellennachweis: Bild 1: Rob King, Bild 2: Shane | Unsplash